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Postanschrift
Erzbistum Köln - Generalvikariat
Hauptabteilung Seelsorge
Abteilung Bildung und Dialog
Prävention im Erzbistum Köln
Marzellenstr. 32
50668 Köln
Definitionen im Bereich "Schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener"
Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene
Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne der Präventionsordnung sind behinderte, gebrechliche oder kranke Personen, gegenüber denen Kleriker, Ordensangehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Tätige eine besondere Sorgepflicht habe, weil sie ihrer Fürsorge oder Obhut anvertraut sind und bei denen aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung gemäß Absatz 2 bis 5 besteht.
Quelle: Präventionsordnung, § 2 Abs. 6
Grenzverletzungen
Grenzverletzungen beschreiben ein einmaliges oder maximal gelegentliches unangemessenes Verhalten, das zumeist unbeabsichtigt geschieht. Häufig geschehen diese aufgrund von fehlender persönlicher oder fachlicher Reflexion oder weil (...), konkrete Regelungen für bestimmte Situationen nicht klar und transparent gemacht wurden. Grenzverletzungen können aber auch willentlich über einen längeren Zeitraum vollzogene Handlungen sein, mit denen ein/e Täter/in eine schutz- oder hilfebedürftige Person „testet“.
Quelle: Erzbistum Köln – Stabsstelle Prävention & Intervention (Hg.): Augen auf – Hinsehen und schützen. Informationen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Köln 2013. S. 4
Sexualisierte Gewalt
Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst neben strafbaren, sexualbezogenen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe sowie Grenzverletzungen. Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug, die gegenüber Einwilligungsunfähigen oder mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der schutz- oder hilfebedürftigen Personen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.
Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbu-ches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB.
Quelle: Präventionsordnung, § 2 Abs. 1 & 2
Sonstige sexuelle Übergriffe sind nicht lediglich zufällige, sondern beabsichtigte Handlungen unter-halb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit (…) schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen und grenzüberschreitend sind.
Quelle: Präventionsordnung, § 2 Abs. 4
Sexuelle Übergriffe
Sexuelle Übergriffe sind klare Hinwegsetzungen über gesellschaftliche Normen, institutionelle Regeln, fachliche Standards und die individuellen Grenzen und verbalen, nonverbalen oder körperlichen Widerstände der Opfer. Sie geschehen nicht zufällig oder aus Versehen.
Quelle: Erzbistum Köln – Stabsstelle Prävention & Intervention (Hg.): Augen auf – Hinsehen und schützen. Informationen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Köln 2013. S. 5